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724.115 ANöRV CH-BS

§ 12 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Grundsatz

Verfahrensbeteiligte
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§ 12 ANöRV · Grundsatz

1. Folgende Vorschriften betreffend Verfahrensbeteiligte gelten in Bau- und/oder Nutzungsbewilligungsverfahren, soweit das ordentliche oder das vereinfachte Verfahren zur Anwendung gelangen.

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