724.115
ANöRV
CH-BS
§ 11 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Reservationen für Nutzungen gemäss § 14 NöRV
Bewilligungsverfahren
§ 11 ANöRV · Reservationen für Nutzungen gemäss § 14 NöRV
1. Mit Ausnahme von § 14 Abs. 2 NöRV wird die Reservation lediglich auf der Internetseite des Tiefbauamtes eingetragen (Stadtplan mit Belegungen und Belegungsliste).
2. Ein begründeter Fall nach § 14 Abs. 2 NöRV liegt insbesondere bei einem Gesuch zur Nutzung des öffentlichen Raumes durch einen Grossanlass vor, mit welchem grössere bzw. mehrere Flächen oder Strecken genutzt werden sollen.
3. Ein Reservationsgesuch hat folgende Angaben zu enthalten
a) Adresse bzw. Örtlichkeit;
b) Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt;
c) bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung;
d) Angaben zur Gesuchstellerin oder zum Gesuchsteller.
4. Bezüglich Reservationsbegehren kommen §§ 17 - 20 NöRG analog zur Anwendung.