724.115
ANöRV
CH-BS
§ 1 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (ANöRV) - Zweck
Allgemeines
§ 1 ANöRV · Zweck
1. Diese Ausführungsbestimmungen regeln
a) die formellen Einzelheiten und den Vollzug des Bau- und Nutzungsbewilligungsverfahrens betreffend den öffentlichen Raum;
b) die Kontrolle von bestehenden Nutzungen und damit einhergehenden Bauten und Anlagen;
c) soweit erforderlich, das Nähere zu Begriffen und Normen des Bau- und Planungsgesetzes (BPG) vom 17. November 1999 und der (BPV) bezogen auf den öffentlichen Raum sowie des Gesetzes über die Nutzung des öffentlichen Raums (NöRG) vom 16. Oktober 2013 und der NöRV;
d) die Konkretisierung der in der NöRV geregelten Nutzungen;
e) die Kompetenzverteilung zwischen dem Departement und dem Tiefbauamt bezüglich der Ausnahmebewilligungserteilung.