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724.110 NöRV CH-BS

§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Ordentliches Bewilligungsverfahren

Bewilligung
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§ 9 NöRV · Ordentliches Bewilligungsverfahren

1. Das ordentliche Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungs- sowie dem Einspracheverfahren.

2. Die im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.

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