724.110
NöRV
CH-BS
§ 9 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Ordentliches Bewilligungsverfahren
Bewilligung
§ 9 NöRV · Ordentliches Bewilligungsverfahren
1. Das ordentliche Bewilligungsverfahren besteht aus dem Prüfungs- sowie dem Einspracheverfahren.
2. Die im ordentlichen Bewilligungsverfahren zu behandelnden Vorhaben werden öffentlich angezeigt. Das Tiefbauamt legt fest, welche Unterlagen einzureichen sind.