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724.110 NöRV CH-BS

§ 8 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Untergang einer Nutzungsbewilligung

Bewilligung
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§ 8 NöRV · Untergang einer Nutzungsbewilligung

1. Wird von einer Nutzungsbewilligung während mehr als einem Jahr kein Gebrauch gemacht, so geht das Benützungsrecht unter. Bei kombinierten Bau- und Nutzungsbewilligungen richtet sich die Untergangsfrist der Nutzungsbewilligung nach derjenigen der Baubewilligung.

2. Die Bewilligung kann eine andere Frist vorsehen.

3. Der Nachweis des Gebrauchs liegt bei der Bewilligungsinhaberin bzw. beim Bewilligungsinhaber.

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