724.110
NöRV
CH-BS
§ 7 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Rahmenbewilligung
Bewilligung
§ 7 NöRV · Rahmenbewilligung
1. Das Tiefbauamt kann der Abteilung Aussenbeziehungen und Standortmarketing des Präsidialdepartements mittels Rahmenbewilligung die Befugnis übertragen, die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken innerhalb eines zeitlich und örtlich begrenzten Rahmens an Dritte zu erteilen und dafür Gebühren zu erheben.
2. Die Verwaltungseinheit hat sich bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte an die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Grundrechte, zu halten.
3. Die Gebührenerhebung richtet sich vorbehältlich spezial-gesetzlicher Bestimmungen nach den Gebührenvorschriften gemäss NöRG.