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724.110 NöRV CH-BS

§ 65 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Erlass von Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen
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§ 65 NöRV · Erlass von Ausführungsbestimmungen

1. Das Tiefbauamt kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.

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