724.110
NöRV
CH-BS
§ 65 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Erlass von Ausführungsbestimmungen
Ausführungsbestimmungen
§ 65 NöRV · Erlass von Ausführungsbestimmungen
1. Das Tiefbauamt kann Ausführungsbestimmungen zu den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes erlassen. Sie bedürfen der Genehmigung des Bau- und Verkehrsdepartements.