724.110
NöRV
CH-BS
§ 64 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Publizierte Daten
Datenschutz
§ 64 NöRV · Publizierte Daten
1. Im Rahmen der Publikation im Kantonsblatt und im Internet veröffentlicht das Tiefbauamt folgende Angaben
a) Adresse bzw. Örtlichkeit;
b) Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt;
c) bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung; sowie
d) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller.
2. Im Internet (Geoviewer) werden nach erfolgter Bewilligung die folgenden Angaben veröffentlicht
a) Art der Nutzung;
b) Dauer der Nutzung;
c) Objektbeschrieb; sowie
d) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller bzw. Ansprechperson.