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724.110 NöRV CH-BS

§ 64 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Publizierte Daten

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§ 64 NöRV · Publizierte Daten

1. Im Rahmen der Publikation im Kantonsblatt und im Internet veröffentlicht das Tiefbauamt folgende Angaben

a) Adresse bzw. Örtlichkeit;

b) Nutzungszweck mit Beschrieb bzw. Objekt;

c) bei temporären Nutzungen die Dauer der Nutzung; sowie

d) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller.

2. Im Internet (Geoviewer) werden nach erfolgter Bewilligung die folgenden Angaben veröffentlicht

a) Art der Nutzung;

b) Dauer der Nutzung;

c) Objektbeschrieb; sowie

d) Gesuchstellerin oder Gesuchsteller bzw. Ansprechperson.

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