724.110
NöRV
CH-BS
§ 63 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Kommission
Vollzug
§ 63 NöRV · Kommission
1. Der Regierungsrat ernennt eine Kommission, in welcher sich Vertreterinnen und Vertreter der Fachinstanzen sowie allfällig weitere Dienststellen über den Vollzug der Gesetzgebung über die Nutzung des öffentlichen Raumes austauschen und den Vollzug koordinieren.
2. Der Vorsitz der Kommission liegt beim Bau- und Verkehrsdepartement.