Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.110 NöRV CH-BS

§ 62 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Illegales Plakatieren, Werben und Verteilen von Drucksachen

Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 62 NöRV · Illegales Plakatieren, Werben und Verteilen von Drucksachen

1. Das zuständige Vollzugsorgan kann unrechtmässig im öffentlichen Raum angebrachte Plakate und Werbung ohne vorgängige Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist entfernen, bzw. ihre Entfernung veranlassen. Unzulässige Drucksachen können eingezogen werden.

2. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung werden der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen.

3. Verursacherin oder Verursacher ist, wer das Plakat oder die Werbung anbringt oder das Anbringen in Auftrag gibt resp. wer Drucksachen verteilt oder die Verteilung in Auftrag gibt.

← § 61 NöRV Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Gesuch um Unterstellung eines Grundstücks § 63 NöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →