724.110
NöRV
CH-BS
§ 62 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Illegales Plakatieren, Werben und Verteilen von Drucksachen
Vollzug
§ 62 NöRV · Illegales Plakatieren, Werben und Verteilen von Drucksachen
1. Das zuständige Vollzugsorgan kann unrechtmässig im öffentlichen Raum angebrachte Plakate und Werbung ohne vorgängige Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist entfernen, bzw. ihre Entfernung veranlassen. Unzulässige Drucksachen können eingezogen werden.
2. Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung werden der Verursacherin oder dem Verursacher auferlegt. Die Kosten sind durch besondere Verfügung festzusetzen.
3. Verursacherin oder Verursacher ist, wer das Plakat oder die Werbung anbringt oder das Anbringen in Auftrag gibt resp. wer Drucksachen verteilt oder die Verteilung in Auftrag gibt.