§ 61 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Vollstreckungsmassnahmen
§ 61 NöRV · Vollstreckungsmassnahmen
1. Zur Vollstreckung von Verfügungen ergreift das Tiefbauamt folgende Massnahmen
a) Ersatzvornahme durch das Tiefbauamt selbst oder durch beauftragte Dritte auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen. Die Kosten sind durch eine besondere Verfügung festzusetzen.
b) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen § 48 Abs. 1 NöRG und § 14 Abs. 1 lit. a des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG) vom 13. Februar 2019 .
c) * Einleitung eines Strafverfahrens wegen Ungehorsams nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937, soweit keine andere Strafbestimmung anwendbar ist.
2. Bevor das Tiefbauamt zu Zwangsmitteln greift, droht es sie den Pflichtigen an und räumt ihnen eine angemessene Erfüllungsfrist ein.
3. Bei den Ersatzmassnahmen kann das Tiefbauamt auf die Androhung und die Einräumung einer Erfüllungsfrist verzichten, wenn Gefahr im Verzug ist oder wenn aufgrund der Kürze der bewilligten Nutzungsdauer die Androhung und Einräumung einer Erfüllungsfrist ins Leere laufen würde.