724.110
NöRV
CH-BS
§ 60 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Abwehrmassnahmen
Vollzug
§ 60 NöRV · Abwehrmassnahmen
1. Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Veränderung oder Nutzung des öffentlichen Raumes,
a) wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen;
b) wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden;
c) bei drohender Gefahr.
2. Die gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Verfügungen werden sofort wirksam. Das zuständige Vollzugsorgan kann die Durchsetzung der Verfügung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungsberechtigten rechtfertigen.