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724.110 NöRV CH-BS

§ 60 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Abwehrmassnahmen

Vollzug
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§ 60 NöRV · Abwehrmassnahmen

1. Das zuständige Vollzugsorgan verfügt die Einstellung der Veränderung oder Nutzung des öffentlichen Raumes,

a) wenn für das Vorhaben nötige Bewilligungen fehlen;

b) wenn vom bewilligten Projekt abgewichen wird oder Vorschriften missachtet werden;

c) bei drohender Gefahr.

2. Die gestützt auf diese Bestimmungen erlassenen Verfügungen werden sofort wirksam. Das zuständige Vollzugsorgan kann die Durchsetzung der Verfügung aufschieben, wenn es wichtige Interessen von Nutzungsberechtigten rechtfertigen.

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