724.110
NöRV
CH-BS
§ 6 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit
Bewilligung
§ 6 NöRV · Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit
1. Bei einer Übertragung einer Nutzungsbewilligung oder einer Dienstbarkeit gibt es keine Erneuerung der Laufzeit, d.h. der in der ursprünglichen Nutzungsbewilligung oder Dienstbarkeit vorgesehene Bewilligungsablauf bzw. die darin vorgesehene Laufzeit wird beibehalten.
2. Anstelle einer Übertragung kann auch ein Gesuch um eine neue Nutzungsbewilligung bzw. eine neue Dienstbarkeit gestellt werden.