724.110
NöRV
CH-BS
§ 59 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Nutzungsrechte an Fischergalgen
Fischergalgen
§ 59 NöRV · Nutzungsrechte an Fischergalgen
1. Nutzungsrechte können nur von der zuständigen Behörde erteilt werden. Vor Handänderungen muss schriftlich angefragt werden, ob eine Übertragung des Nutzungsrechts auf die vorgesehene Käuferin oder den vorgesehenen Käufer möglich ist.
2. Nutzungsrechte an Fischergalgen werden ausschliesslich an natürliche Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt erteilt.