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724.110 NöRV CH-BS

§ 58 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Grundsatz

Fischergalgen
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§ 58 NöRV · Grundsatz

1. Beim Fischergalgen handelt es sich um eine Stahltragkonstruktion mit Ausleger und Netz sowie einer Plattform. Beim Fischergalgen mit Fischerhaus wird als Wetterschutz über der Plattform zusätzlich eine Hütte errichtet.

2. Fischergalgen dürfen ausschliesslich zum Fischen genutzt werden. Andere Nutzungszwecke sind untersagt.

3. Das Tiefbauamt erlässt weitere Vorschriften über die Ausgestaltung und die zu verwendenden Materialien der Fischergalgen sowie zu Unterhalt und Pflege der dazugehörigen Infrastruktur und der Allmend.

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