724.110
NöRV
CH-BS
§ 57 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Unterbrechungen
Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
§ 57 NöRV · Unterbrechungen
1. Die oder der Nutzungsberechtigte hat vorübergehende Unterbrechungen im Betriebe ihrer oder seiner Einrichtungen, die durch die Benützung des öffentlichen Raumes oder durch die von den zuständigen Behörden bewilligten Arbeiten im öffentlichen Raum veranlasst werden, zu dulden.
2. Ein Anspruch auf Reduktion oder Erlass der Nutzungsgebühren besteht nur soweit, als dies die Nutzungsbewilligung oder die Dienstbarkeit vorsieht.