724.110
NöRV
CH-BS
§ 56 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Dahinfallen der Nutzungsbewilligung
Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
§ 56 NöRV · Dahinfallen der Nutzungsbewilligung
1. Wurde eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt und erlischt die Baubewilligung, so fällt auch die dazugehörige Nutzungsbewilligung automatisch dahin.