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724.110 NöRV CH-BS

§ 56 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Dahinfallen der Nutzungsbewilligung

Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
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§ 56 NöRV · Dahinfallen der Nutzungsbewilligung

1. Wurde eine kombinierte Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt und erlischt die Baubewilligung, so fällt auch die dazugehörige Nutzungsbewilligung automatisch dahin.

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