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724.110 NöRV CH-BS

§ 55 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Kostentragung

Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
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§ 55 NöRV · Kostentragung

1. Sämtliche Kosten der Veränderungen am öffentlichen Raum, die infolge der Errichtung, des Unterhalts und der Entfernung von Bauten und Anlagen notwendig werden, trägt die bzw. der Nutzungsberechtigte.

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