724.110
NöRV
CH-BS
§ 55 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Kostentragung
Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
§ 55 NöRV · Kostentragung
1. Sämtliche Kosten der Veränderungen am öffentlichen Raum, die infolge der Errichtung, des Unterhalts und der Entfernung von Bauten und Anlagen notwendig werden, trägt die bzw. der Nutzungsberechtigte.