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724.110 NöRV CH-BS

§ 54 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Inhalt

Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
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§ 54 NöRV · Inhalt

1. Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag muss wenigstens folgende Angaben enthalten

a) wem das Nutzungsrecht eingeräumt wird;

b) die Art und der Umfang der eingeräumten Benutzung;

c) die Dauer der eingeräumten Benutzung;

d) die Pflichten in Bezug auf die Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Benutzungsrechts oder der Dienstbarkeit;

e) die Leistungen zugunsten der kantonalen bzw. kommunalen Verwaltung;

f) die Haftung.

2. Die Nutzungsbewilligung kann die Bewilligungsinhaberin bzw. den Bewilligungsinhaber verpflichten, die Pflicht zur Beseitigung der Einrichtung nach dem Untergang des Benutzungsrechts im Grundbuch anzumerken.

3. Die Nutzungsbewilligung oder der Dienstbarkeitsvertrag kann vorsehen, dass die bzw. der Berechtigte für die ihr bzw. ihm obliegenden Leistungen sowie für allfällige Schadenersatzansprüche, die sich aus dem Betrieb der Einrichtung ergeben, Sicherheit zu bestellen habe.

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