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724.110 NöRV CH-BS

§ 53 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten

Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum
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§ 53 NöRV · Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten

1. Die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen liegt beim Regierungsrat, wenn die vorgesehene Nutzung den Gemeingebrauch wesentlich und dauerhaft einschränkt. Die Zuständigkeit kann im Einzelfall an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements delegiert werden.

2. In den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit zur Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder zur Errichtung von Dienstbarkeiten für Bauten und Anlagen bei der Vorsteherin bzw. beim Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements, insbesondere wenn

a) die Bauten oder Anlagen den Gemeingebrauch bezüglich ihrer Lage und Ausdehnung nicht wesentlich einschränken;

b) die Bauten und Anlagen den Gemeingebrauch nur temporär einschränken;

c) die Bauten und Anlagen öffentlichen Zwecken dienen und hierfür im öffentlichen Raum zu liegen kommen müssen;

d) es um temporäre Nutzungen durch Bauten und Anlagen geht, welche in einem speziellen Nutzungsplan bzw. in einem Bebauungsplan vorgesehen sind.

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