724.110
NöRV
CH-BS
§ 52 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Umzüge
Volksfeste, Sportveranstaltungen und Umzüge
§ 52 NöRV · Umzüge
1. Umzüge, ausgenommen Demonstrationen und Kundgebungen, werden vom Tiefbauamt nach den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes koordiniert und bewilligt.
2. Demonstrationen und Kundgebungen werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement koordiniert und bewilligt.