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724.110 NöRV CH-BS

§ 52 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Umzüge

Volksfeste, Sportveranstaltungen und Umzüge
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§ 52 NöRV · Umzüge

1. Umzüge, ausgenommen Demonstrationen und Kundgebungen, werden vom Tiefbauamt nach den Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes koordiniert und bewilligt.

2. Demonstrationen und Kundgebungen werden vom Justiz- und Sicherheitsdepartement koordiniert und bewilligt.

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