724.110
NöRV
CH-BS
§ 5 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Weiterbestand nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsbewilligungsdauer
Bewilligung
§ 5 NöRV · Weiterbestand nach Ablauf der ordentlichen Nutzungsbewilligungsdauer
1. Eine Nutzungsbewilligung für eine permanente bauliche Nutzung kann vorsehen, dass nach Ablauf der in der Bewilligung vorgesehenen Dauer die Bewilligung weiterläuft. Nach Ablauf der ordentlichen Frist kann die Nutzungsbewilligung sowohl von der zuständigen Behörde wie auch von der Bewilligungsinhaberin bzw. vom Bewilligungsinhaber mit einer Frist von drei Monaten gekündet werden.
2. Eine Kündigung der Nutzungsbewilligung nach Ablauf der ordentlichen Bewilligungsdauer durch die zuständige Behörde löst nie einen Entschädigungsanspruch aus.