§ 49 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Verteilen von Drucksachen
§ 49 NöRV · Verteilen von Drucksachen
1. Das Verteilen von Drucksachen erfolgt entweder im Rahmen des schlichten Gemeingebrauchs oder mit Standaktionen, welche der Meldepflicht unterliegen.
2. Folgende Drucksachen und dazugehörige Informationsverbreitungen sind unzulässig
a) rassistische Inhalte, insbesondere wenn gezielt rassistische Ideologien verbreitet werden oder zu Hass oder Diskriminierung gegenüber Menschen anderer Hautfarbe, Ethnie oder Religion aufgefordert wird;
b) Geschlechter diskriminierender Inhalt;
c) Inhalte, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden können;
d) * Werbung für alkoholische Getränke, für Tabakwaren, Tabakersatzprodukte oder elektronische Zigaretten;
e) Werbung für sexuelle Dienstleistungen;
f) rechts- oder sittenwidrige Inhalte.
3. Im Zusammenhang mit Abstimmungen und Wahlen ist der Meinungsäusserungsfreiheit besonderes Gewicht beizumessen.