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724.110 NöRV CH-BS

§ 48 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Werbeveranstaltungen

Kommerzielle Nutzungen
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§ 48 NöRV · Werbeveranstaltungen

1. Werbeveranstaltungen werden nur auf begründetes Gesuch bewilligt, wenn sie aufgrund eines präventiven, sportlichen oder kulturellen Charakters im öffentlichen Interesse liegen.

2. Davon ausgenommen sind Geschäftseröffnungen und Jubiläen vor den entsprechenden Liegenschaften.

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