724.110
NöRV
CH-BS
§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Veranstaltungen
Kommerzielle Nutzungen
§ 47 NöRV · Veranstaltungen
1. Unter Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung wird ein geplanter und zeitlich sowie örtlich begrenzter Anlass im öffentlichen Raum verstanden; politische oder religiöse Anlässe im engeren Sinne gelten nicht als Veranstaltung.