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724.110 NöRV CH-BS

§ 47 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Veranstaltungen

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§ 47 NöRV · Veranstaltungen

1. Unter Veranstaltung im Sinne dieser Verordnung wird ein geplanter und zeitlich sowie örtlich begrenzter Anlass im öffentlichen Raum verstanden; politische oder religiöse Anlässe im engeren Sinne gelten nicht als Veranstaltung.

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