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724.110 NöRV CH-BS

§ 46 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Zeitungsboxen

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§ 46 NöRV · Zeitungsboxen

1. Das Tiefbauamt erlässt Gestaltungsvorgaben für Zeitungsboxen.

2. Das Tiefbauamt legt die zulässigen Standorte für Zeitungsboxen fest.

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