724.110
NöRV
CH-BS
§ 46 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Zeitungsboxen
Kommerzielle Nutzungen
§ 46 NöRV · Zeitungsboxen
1. Das Tiefbauamt erlässt Gestaltungsvorgaben für Zeitungsboxen.
2. Das Tiefbauamt legt die zulässigen Standorte für Zeitungsboxen fest.