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724.110 NöRV CH-BS

§ 45 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Provisorische Verkaufscontainer und Kleidersammelcontainer

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§ 45 NöRV · Provisorische Verkaufscontainer und Kleidersammelcontainer

1. Provisorische Verkaufscontainer werden nur auf begründetes Gesuch hin bewilligt

a) wenn es die Platzverhältnisse zulassen und

b) nur für die Zeit während der Umbauarbeit eines Ladengeschäfts.

2. Kleidersammelcontainer werden auf begründetes Gesuch hin bewilligt, sofern es die Platzverhältnisse zulassen. Das Tiefbauamt kann die Anzahl von zulässigen Kleidersammelcontainern beschränken.

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