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724.110 NöRV CH-BS

§ 44 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Temporäre Plakatstellen

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§ 44 NöRV · Temporäre Plakatstellen

1. Das Tiefbauamt legt die Anzahl und Orte von temporären Plakatstellen fest.

2. Mobile Plakatständer, welche auf konkrete Nutzungen im öffentlichen Raum hinweisen, dürfen maximal sieben Tage bzw. bei Grossveranstaltungen zehn Tage vor Nutzungsbeginn aufgestellt werden.

3. Wegweisende temporäre Plakatstellen sind grundsätzlich unzulässig. Das Tiefbauamt kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.

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