§ 43 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Reklamereiter, mobile Plakatständer und Werbung an Baugerüsten
§ 43 NöRV · Reklamereiter, mobile Plakatständer und Werbung an Baugerüsten
1. Reklamereiter und mobile Plakatständer im öffentlichen Raum werden nur auf begründetes Gesuch hin bewilligt, wenn
a) sie auf Geschäftsräume hinweisen, die sich nicht im Erdgeschoss befinden oder die nicht über ein von der Strasse einzusehendes Schaufenster verfügen,
b) der Zugang und die Sicht auf die Schaufenster sowie zum Eingang im Erdgeschoss nicht beeinträchtigt werden, und
c) die örtlichen Verhältnisse es zulassen.
2. Pro Geschäft kann maximal ein Reklamereiter oder mobiler Plakatständer bewilligt werden. Lassen die Platzverhältnisse pro Hausnummer lediglich einen Reklamereiter oder mobilen Plakatständer zu, kann das Tiefbauamt eine gemeinsame Nutzung verfügen.
3. Das Anbringen von Werbung an Baugerüsten ist vorbehältlich der Einhaltung der Vorschriften des materiellen Rechts zulässig. Eigens dafür aufgestellte Baugerüste sind unzulässig.