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724.110 NöRV CH-BS

§ 42 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Trottoirauslagen

Kommerzielle Nutzungen
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§ 42 NöRV · Trottoirauslagen

1. Trottoirauslagen sind nur vor einem bestehenden Verkaufsbetrieb im Erdgeschoss zulässig. Die Grösse der Trottoirauslage darf im Verhältnis zur Verkaufsfläche im Betrieb nicht übermässig sein.

2. Die angebotenen Waren haben dem Angebot im Verkaufsbetrieb zu entsprechen.

3. Es dürfen lediglich Waren zum Verkauf ausgestellt werden. Waren, welche allein Dekorations- oder Werbezwecken dienen, sind nicht zulässig.

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