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724.110 NöRV CH-BS

§ 41 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Weihnachtsbaumverkauf

Kommerzielle Nutzungen
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§ 41 NöRV · Weihnachtsbaumverkauf

1. Beim Weihnachtsbaumverkauf werden ausschliesslich Weihnachtsbäume und anderer saisonaler Pflanzenschmuck zum Verkauf angeboten.

2. Der Weihnachtsbaumverkauf findet jeweils vom 1. bis zum 24. Dezember statt.

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