724.110
NöRV
CH-BS
§ 40 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Temporäre Verkaufsstände bei Veranstaltungen
Kommerzielle Nutzungen
§ 40 NöRV · Temporäre Verkaufsstände bei Veranstaltungen
1. Verpflegungsstände bei Veranstaltungen dienen dem Verkauf von Produkten zur kurzfristigen Konsumation vor Ort.
2. Das Tiefbauamt hat die Möglichkeit, mittels Flächennutzungsplan vorweg die jeweiligen Flächen auszuscheiden, die generell für temporäre Verkaufsstände zugelassen werden.