Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.110 NöRV CH-BS

§ 40 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Temporäre Verkaufsstände bei Veranstaltungen

Kommerzielle Nutzungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 NöRV · Temporäre Verkaufsstände bei Veranstaltungen

1. Verpflegungsstände bei Veranstaltungen dienen dem Verkauf von Produkten zur kurzfristigen Konsumation vor Ort.

2. Das Tiefbauamt hat die Möglichkeit, mittels Flächennutzungsplan vorweg die jeweiligen Flächen auszuscheiden, die generell für temporäre Verkaufsstände zugelassen werden.

← § 39 NöRV Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Gesuch um Unterstellung eines Grundstücks § 41 NöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →