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724.110 NöRV CH-BS

§ 4 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Koordination

Zuständigkeit und Koordination
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§ 4 NöRV · Koordination

1. Das Tiefbauamt erlässt im Rahmen der Koordination die zur Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Verfügungen.

2. Die Koordinationspflicht endet mit dem Erwachsen des Entscheids in Rechtskraft.

3. Der Vollzug des rechtskräftigen Entscheids einschliesslich einer allfälligen Überprüfung des Entscheids liegt bei den jeweils involvierten Fachinstanzen.

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