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724.110 NöRV CH-BS

§ 39 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Eigenständige Verkaufsstände (ausserhalb von Märkten)

Kommerzielle Nutzungen
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§ 39 NöRV · Eigenständige Verkaufsstände (ausserhalb von Märkten)

1. Eigenständige Verkaufsstände im öffentlichen Raum dienen dem ganzjährigen oder saisonalen Verkauf von Produkten.

2. Verkaufsstände und dazugehöriges Mobiliar müssen nachts vollständig aus dem öffentlichen Raum entfernt werden.

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