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724.110 NöRV CH-BS

§ 38 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Buvetten

Kommerzielle Nutzungen
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§ 38 NöRV · Buvetten

1. Buvetten sind Restaurants mit eingeschränktem Angebot und ohne Innensitzflächen, welche während mehreren Monaten pro Jahr, in der Regel zwischen März und Oktober, durchgehend betrieben werden.

2. Das Tiefbauamt führt offene Auswahlverfahren für Betreiberinnen und Betreiber durch.

3. Können im offenen Auswahlverfahren keine geeigneten Betreiberinnen oder Betreiber gefunden werden, so kann das Tiefbauamt direkt bei geeigneten Institutionen oder Personen anfragen.

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