724.110
NöRV
CH-BS
§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Boulevardrestaurants
Kommerzielle Nutzungen
§ 37 NöRV · Boulevardrestaurants
1. Boulevardflächen sind nur vor einem Restaurationsbetrieb zulässig. Mit schriftlicher Einwilligung benachbarter Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer ist auch eine Bewilligung von Flächen vor deren Liegenschaft möglich.
2. Folgende Gegenstände zur Ausstattung von Boulevard-Restaurants sind unzulässig
a) Teppiche und andere Bodenbeläge;
b) Podeste und andere Aufbauten;
c) Zäune, Sichtschutzwände und andere Abschrankungen;
d) Mobiliar und Ausstattungen mit Fremdwerbung.