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724.110 NöRV CH-BS

§ 37 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Boulevardrestaurants

Kommerzielle Nutzungen
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§ 37 NöRV · Boulevardrestaurants

1. Boulevardflächen sind nur vor einem Restaurationsbetrieb zulässig. Mit schriftlicher Einwilligung benachbarter Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer ist auch eine Bewilligung von Flächen vor deren Liegenschaft möglich.

2. Folgende Gegenstände zur Ausstattung von Boulevard-Restaurants sind unzulässig

a) Teppiche und andere Bodenbeläge;

b) Podeste und andere Aufbauten;

c) Zäune, Sichtschutzwände und andere Abschrankungen;

d) Mobiliar und Ausstattungen mit Fremdwerbung.

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