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724.110 NöRV CH-BS

§ 35 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Fristen und Mängelbehebung

Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
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§ 35 NöRV · Fristen und Mängelbehebung

1. Das Tiefbauamt verzeichnet festgestellte und gemeldete Mängel in einem Protokoll und setzt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller Frist zu ihrer Behebung. Bei Abgaben oder Rücknahmen ohne Beisein des Tiefbauamtes erfolgt die Protokollierung durch die jeweilige Fachinstanz.

2. Für die Behebung von Mängeln, die nach der Abnahme festgestellt oder gemeldet werden, hat die sachlich zuständige Behörde zu sorgen.

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