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724.110 NöRV CH-BS

§ 34 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Rücknahme einer Fläche

Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
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§ 34 NöRV · Rücknahme einer Fläche

1. Das Tiefbauamt prüft nach erfolgter Nutzung den Zustand des genutzten öffentlichen Raumes. Sofern der Bereich einer Fachinstanz betroffen ist und es nötig erscheint, bietet es dazu die Fachinstanz auf.

2. Wenn bei der Rücknahme durch das Tiefbauamt eine abschliessende Prüfung nicht möglich ist, kann das Tiefbauamt auf Verlangen der Fachinstanzen weiter Abnahmen anordnen.

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