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724.110 NöRV CH-BS

§ 33 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Abgabe einer Fläche

Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
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§ 33 NöRV · Abgabe einer Fläche

1. Das Tiefbauamt und die Fachinstanz halten vor Antritt der Nutzung mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Zustand des zu nutzenden öffentlichen Raumes fest.

2. Das Tiefbauamt und die Fachinstanzen können die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vor der Abgabe der Fläche zu technischen Prüfungen verpflichten.

3. Findet eine Abgabe allein auf Wunsch der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers statt, so sind die Aufwendungen des Tiefbauamtes bzw. der Fachinstanzen gemäss den dafür vorgesehenen Gebühren zu entschädigen.

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