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724.110 NöRV CH-BS

§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Anzeige

Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
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§ 32 NöRV · Anzeige

1. Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat dem Tiefbauamt den Beginn, das Ende und die im Entscheid vorgesehenen Veränderungen der bewilligten Nutzung anzuzeigen.

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