724.110
NöRV
CH-BS
§ 32 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Anzeige
Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
§ 32 NöRV · Anzeige
1. Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat dem Tiefbauamt den Beginn, das Ende und die im Entscheid vorgesehenen Veränderungen der bewilligten Nutzung anzuzeigen.