724.110
NöRV
CH-BS
§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Grundsatz
Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
§ 31 NöRV · Grundsatz
1. Folgende Vorschriften betreffend Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche gelten, soweit dies im Entscheid vorgesehen ist.