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724.110 NöRV CH-BS

§ 31 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Grundsatz

Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche
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§ 31 NöRV · Grundsatz

1. Folgende Vorschriften betreffend Anzeige, Abgabe und Rücknahme einer Fläche gelten, soweit dies im Entscheid vorgesehen ist.

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