724.110
NöRV
CH-BS
§ 30 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Verantwortliche Person
Umsetzung des Entscheides
§ 30 NöRV · Verantwortliche Person
1. Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.
2. Für juristische Personen ist der Bewilligungsbehörde entsprechend eine natürliche Person als die verantwortliche Person zu nennen.