724.110
NöRV
CH-BS
§ 3 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Zuständigkeit
Zuständigkeit und Koordination
§ 3 NöRV · Zuständigkeit
1. Wenn nichts anderes bestimmt ist, liegt die Zuständigkeit für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes beim Tiefbauamt.
2. Die Gemeinden Bettingen und Riehen sind auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für den Vollzug der Vorschriften über die Nutzung des öffentlichen Raumes.