724.110
NöRV
CH-BS
§ 29 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Akteneinsicht in archivierte Akten
Akteneinsicht
§ 29 NöRV · Akteneinsicht in archivierte Akten
1. Die beim Tiefbauamt aufbewahrten Akten können von den ehemals verfahrensbeteiligten Parteien und ihren Bevollmächtigten sowie von Anrainerinnen und Anrainern eingesehen werden.
2. Es erfolgt keine Herausgabe von Originalakten. In jedem Fall werden Kopien abgegeben.