724.110
NöRV
CH-BS
§ 28 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Akteneinsicht bei nicht publizierten Nutzungsgesuchen
Akteneinsicht
§ 28 NöRV · Akteneinsicht bei nicht publizierten Nutzungsgesuchen
1. Die Unterlagen von nicht publizierten Nutzungs- bzw. Bau- und Nutzungsbegehren sind nicht öffentlich. Akteneinsicht ist grundsätzlich nur den Verfahrensbeteiligten zu gewähren.
2. Andere Personen haben anhand eines Gesuches ihr Interesse an der Akteneinsicht detailliert darzulegen. Über die Gesuche entscheidet das Tiefbauamt im Einzelfall.