Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.110 NöRV CH-BS

§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Nach Ablauf der Einsprachefrist

Akteneinsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (66 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 27 NöRV · Nach Ablauf der Einsprachefrist

1. Nach Ablauf der Einsprachefrist haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht. In die Stellungnahmen der Fachinstanzen ist vor dem Entscheid nur den Verfahrensbeteiligten Einsicht zu geben. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.

2. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht in das gesamte Dossier. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.

3. Besondere Geheimhaltungsinteressen sind von den Verfahrensbeteiligten darzulegen. In solchen Fällen ist nach Möglichkeit eine Trennung der Unterlagen in ein publiziertes und ein nicht publiziertes Nutzungs- bzw. Bau- und Nutzungsbegehren vorzunehmen.

← § 26 NöRV Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Gesuch um Unterstellung eines Grundstücks § 28 NöRV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →