§ 27 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Nach Ablauf der Einsprachefrist
§ 27 NöRV · Nach Ablauf der Einsprachefrist
1. Nach Ablauf der Einsprachefrist haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht. In die Stellungnahmen der Fachinstanzen ist vor dem Entscheid nur den Verfahrensbeteiligten Einsicht zu geben. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.
2. Bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids haben die Verfahrensbeteiligten sowie die Einsprecherinnen und Einsprecher Anspruch auf Akteneinsicht in das gesamte Dossier. Das Erstellen von Kopien ist wie während der Auflagefrist möglich.
3. Besondere Geheimhaltungsinteressen sind von den Verfahrensbeteiligten darzulegen. In solchen Fällen ist nach Möglichkeit eine Trennung der Unterlagen in ein publiziertes und ein nicht publiziertes Nutzungs- bzw. Bau- und Nutzungsbegehren vorzunehmen.