724.110
NöRV
CH-BS
§ 25 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Einsprachebeantwortung
Entscheid
§ 25 NöRV · Einsprachebeantwortung
1. Einspracheantworten sind gleichzeitig mit dem Erlass des Entscheides über das Begehren zu eröffnen.
2. Bei einer grossen Zahl von Einsprecherinnen und Einsprechern können die Einsprachen durch Publikation im Kantonsblatt und im Internet beantwortet werden.
3. Bei Einsprachen mit mehreren Unterschriften wird die Einsprachebeantwortung nur der Erstunterzeichnerin oder dem Erstunterzeichner eröffnet.