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724.110 NöRV CH-BS

§ 24 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Form und Inhalt

Entscheid
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§ 24 NöRV · Form und Inhalt

1. Das Tiefbauamt entscheidet über das Begehren in Verfügungsform.

2. Im Entscheid werden die Art und die Dauer der Nutzung, die zu entrichtende Gebühr und die Auflagen sowie allfällige weitere notwendige Bestimmungen festgelegt und die Entscheide, Bedingungen und Auflagen von übergeordneten und mitwirkenden eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Behörden eröffnet.

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