724.110
NöRV
CH-BS
§ 23 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Einsprachen
Nutzungsbewilligungsverfahren - Auflage- und Einspracheverfahren
§ 23 NöRV · Einsprachen
1. Einsprachen sind innert 30 Tagen nach der Publikation des Begehrens im Kantonsblatt beim Tiefbauamt einzureichen. Sie müssen eine Begründung enthalten.
2. Privatrechtliche Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
3. Das Tiefbauamt stellt die Einsprachen der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller zu. Es setzt ihr oder ihm eine Frist zur Stellungnahme, wenn die Einwände nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet sind.