724.110
NöRV
CH-BS
§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Einsichtnahme
Nutzungsbewilligungsverfahren - Auflage- und Einspracheverfahren
§ 22 NöRV · Einsichtnahme
1. Die Gesuchsunterlagen können während der Einsprachefrist bei der vom Tiefbauamt bezeichneten Stelle eingesehen werden.