Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
724.110 NöRV CH-BS

§ 22 Verordnung zum Gesetz über die Nutzung des öffentlichen Raumes (NöRV) - Einsichtnahme

Nutzungsbewilligungsverfahren - Auflage- und Einspracheverfahren
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§ 22 NöRV · Einsichtnahme

1. Die Gesuchsunterlagen können während der Einsprachefrist bei der vom Tiefbauamt bezeichneten Stelle eingesehen werden.

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